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Selbstbehalt entscheidend: Unterhaltspflicht gegenüber volljährigem, aber erwerbsunfähigem Kind
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu zahlen. Die Unterhaltspflicht endet nicht
automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern kann sogar dann wieder aufleben, wenn
das Kind berufstätig war, seine Arbeit aber verloren hat.
Eine Tochter hatte einen Beruf erlernt und war berufstätig. Aufgrund einer Behinderung wurde
sie jedoch erwerbsunfähig, weshalb ihr Vater - inzwischen Rentner mit einer Rente von gut 1.400
EUR - sie teilweise mit Unterhaltszahlungen unterstützen sollte.
Die entsprechende Unterhaltspflicht ist grundsätzlich rechtens, da Verwandte in gerader Linie
prinzipiell ein Leben lang verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.
Ist ein Kind aber volljährig und selbständig mit eigenem Einkommen, können sich die Eltern
darauf einstellen, nicht mehr für Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden. Das wird durch
den relativ hohen Betrag, der ihnen von ihren monatlichen Einkünften verbleiben soll,
gewährleistet. Dieser sogenannte Selbstbehalt beträgt bei einem alleinstehenden
Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle 1.500 EUR zuzüglich 50 % des Betrags, den
er über diese Summe hinaus monatlich bezieht.
Im entschiedenen Fall musste demnach der Vater bei einer monatlichen Rente in Höhe von 1.400
EUR nicht für seine Tochter aufkommen.
Hinweis: Diese Problemstellung ist wie auch das Problem "Elternunterhalt" in der
Rechtsprechung noch nicht gänzlich geklärt. Wer in Anspruch genommen wird, steht nicht seinen
Verwandten, sondern den Trägern der Sozialhilfe gegenüber in Rechenschaft. Es ist deshalb zu
raten, diese Auseinandersetzung nicht eigenständig zu führen, sondern sich anwaltschaftlicher
Hilfe zu bedienen. Anderenfalls hat man schnell das Nachsehen.
automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern kann sogar dann wieder aufleben, wenn
das Kind berufstätig war, seine Arbeit aber verloren hat.
Eine Tochter hatte einen Beruf erlernt und war berufstätig. Aufgrund einer Behinderung wurde
sie jedoch erwerbsunfähig, weshalb ihr Vater - inzwischen Rentner mit einer Rente von gut 1.400
EUR - sie teilweise mit Unterhaltszahlungen unterstützen sollte.
Die entsprechende Unterhaltspflicht ist grundsätzlich rechtens, da Verwandte in gerader Linie
prinzipiell ein Leben lang verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.
Ist ein Kind aber volljährig und selbständig mit eigenem Einkommen, können sich die Eltern
darauf einstellen, nicht mehr für Unterhaltszahlungen herangezogen zu werden. Das wird durch
den relativ hohen Betrag, der ihnen von ihren monatlichen Einkünften verbleiben soll,
gewährleistet. Dieser sogenannte Selbstbehalt beträgt bei einem alleinstehenden
Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle 1.500 EUR zuzüglich 50 % des Betrags, den
er über diese Summe hinaus monatlich bezieht.
Im entschiedenen Fall musste demnach der Vater bei einer monatlichen Rente in Höhe von 1.400
EUR nicht für seine Tochter aufkommen.
Hinweis: Diese Problemstellung ist wie auch das Problem "Elternunterhalt" in der
Rechtsprechung noch nicht gänzlich geklärt. Wer in Anspruch genommen wird, steht nicht seinen
Verwandten, sondern den Trägern der Sozialhilfe gegenüber in Rechenschaft. Es ist deshalb zu
raten, diese Auseinandersetzung nicht eigenständig zu führen, sondern sich anwaltschaftlicher
Hilfe zu bedienen. Anderenfalls hat man schnell das Nachsehen.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.01.2012 - XII ZR 15/10
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 15.08.2012 von M. Vogel
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