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Anrechnung steuerfreier Bezüge Zuschläge für Nacht,- Sonntags – und Feiertagsarbeit bei ALG II - Bezug
Umstritten war dabei insbesondere, ob steuerfreie Zuschläge für Nacht- Sonntags- und Feiertagsarbeit anzurechnen sind.
Das Bundessozialgericht hat dies mit Urteil vom 01.06.2010, AZ B 4 AS 89/09 R nunmehr bejaht.
Zum Fall: Eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus einem Ehepaar bezog Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann erzielte Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, welche monatlich schwankte, da sich die Zuschläge für Sonntagsarbeit etc. je nach Arbeitszeit richteten.
Die ARGE Dresden bewilligte zunächst ALG II und änderte die Bewilligungsbescheide, nachdem die jeweiligen monatlichen Gehaltsabrechnungen vorgelegt wurden. Dagegen haben die Betroffenen Widerspruch eingelegt. Sie waren der Auffassung, dass die steuerfreien Zuschläge nicht anrechenbar seien und sich daher, aufgrund des geringeren Einkommens, ein höherer Leistungsbetrag nach dem SGB II ergebe.
Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die ARGE war der Auffassung, dass es sich bei den steuerfreien Zuschlägen nicht um zweckgerichtete Zahlungen des Arbeitgebers i. S. des § 11 Abs 3 Nr. 1 Buchst a SGB II handele.
Der Klage der Betroffenen wurde durch das SG Dresden zunächst stattgegeben. Das SG Dresden verurteile die Beklagte zu einer Zahlung des ALG II ohne Anrechnung der Zuschläge. Dabei ging das SG davon aus, dass die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit als zweckbestimmte Einnahmen i. S. des § 11 Abs 3 Nr. 1 Buchst a SGB II nicht zu berücksichtigen seien, weil sie insbesondere dazu dienten, einen zu diesen Zeiten entstehenden Verpflegungsmehraufwand abzudecken.
Die ARGE legte gegen das Urteil Berufung ein, diese wurde mit der gleichen Argumentation zurückgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat das Urteil auf die Revision der ARGE aufgehoben und dazu ausgeführt:
„Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen … einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit dienen dem gleichen Zweck wie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, weil sich ein abweichender Verwendungszweck nicht feststellen lässt“ ( BSG vom 01.06.2010, AZ B 4 AS 89/09 R )
Im Ergebnis wird damit der Anreiz eines Arbeitnehmer zur Nacht, - Sonntags- und Feiertagsarbeit genommen. Arbeitgeber können diesen Anreiz stärken, indem als Ausgleich für derartige Arbeiten arbeitsfreie bezahlte Tage gewährt werden, soweit die Möglichkeit nach § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz besteht.
Eingestellt am 21.12.2010 von D. Köhn-Huck
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