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Bei negativer Versetzungsprognose wegen gravierender Defizite kein Anspruch auf Lernförderung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg holte eine ausführliche Stellungnahme der Lehrkräfte ein, welche belegte, dass auch mit zusätzlicher Lernförderung eine Versetzung nicht mehr zu erwarten sei und ein Wechsel auf eine Werksrealschule empfohlen werde.
Das Landessozialgericht gab der Beschwerde des Jobcenters statt, die Entscheidung des Sozialgerichts wurde aufgehoben und die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang abgelehnt.
Das Landessozialgericht führte aus, dass bei der Prüfung, ob Lernförderung zu gewähren sei, eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte stattzufinden habe. Dabei sei abzustellen auf die wesentlichen Lernziele und darauf, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestünden und ob und wie diese tatsächlich ausgeglichen werden könnten. Im vorliegenden Fall sei die Prognose negativ ausgefallen, da nach der Einschätzung der Schule auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei derart gravierenden strukturellen Defiziten, bei denen es grundsätzlich angezeigt sei, wegen der Überforderung des Besuchs einer höheren Schule, in eine geeignetere Schulform zu wechseln, bestehe ein Anspruch auf Lernforderung nicht.
Quelle: Redaktion beck- aktuell, Verlag C. H. Beck, 3. Juni 2016
Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, AZ L 12 AS 1643/16 ER-B
zu den Themen: SGB 2, Lernförderung, Versetzungsprognose, Fachanwalt Sozialrecht, Schwerin
Eingestellt am 16.06.2016 von D. Köhn-Huck
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