Waschmaschine - Grundausstattung eines alleinlebenden Hartz-IV-Empfängers

Der Fall: Ein allein lebender Leistungsempfänger beantragte Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung. Zuvor war er obdachlos und verfügte über keinerlei Hausrat.

Das Jobcenter bewilligte ihm gebrauchte Möbel als Sachleistung und zusätzlich 548 € für weitere Gegenstände zur Einrichtung, die nicht gebraucht verfügbar waren.

In seinem Antrag hatte der Leistungsempfänger auch eine Waschmaschine aufgeführt. Die Leistungsgewährung dafür lehnte das Jobcenter ab. Diese sei nach Auffassung des Jobcenter nicht Bestandteil der Erstausstattung und nicht erforderlich, da der Leistungsempfänger den nahe gelegenen Waschsalon nutzen könnte.

Der Leistungsempfänger beantragte die Gewährung anschließend im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Das Sozialgericht Dresden gab dem Antrag statt. Dem Leistungsempfänger wurden Geldleistungen auch für eine Waschmaschine zugesprochen.

Nach Auffassung des Gerichts gehöre eine Waschmaschine auch zur Erstausstattung eines alleinlebenden Leistungsempfängers. Auf einen Waschsalon könne dieser nicht zumutbar verwiesen werden, da unter anderem die dabei entstehenden Mehrkosten nicht von der Regelleistung umfasst seien.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: SG Dresden, AZ S 20 AS 5639/14 ER

Zum Thema: Erstausstattung/ Waschmaschine/ Verweisung Waschsalon/einstweilige Anordnung



Eingestellt am 05.11.2014 von D. Köhn-Huck
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