Abschleppen vom Privatgrundstück - Erstattung der Abschleppkosten

Mit Urteil vom 5.6.2009 ( V ZR 144/08 ) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Grundstückseigentümer/Besitzer ein unbefugt abgestelltes Fahrzeug von seinem Grundstück abschleppen lassen darf und der Fahrzeughalter/Fahrzeugführer die Kosten hierfür tragen muss.

Der Fall ( abgekürzt ):

Ein Autofahrer stellt seinen Pkw auf dem Parkplatz eines Supermarktes ab, der nur für Kunden bestimmt ist. Im Eingangsbereich befindet sich ein entsprechender Hinweis als auch ein Hinweis darauf, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Der Supermarktbetreiber lässt das Fahrzeug nach 1 h abschleppen.

Die Entscheidung:

Wer dem Besitzer den Besitz ohne dessen Willen entzieht oder ihn im Besitz stört handelt, sofern ich das Gesetz die Entziehung oder Störung gestattet, widerrechtlich ( verbotene Eigenmacht , § 858 BGB ). Wird dem Besitzer eines Grundstückes der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Einsetzung des Täters wieder bemächtigen ( § 859 Abs. 3 BGB ).

Aufgrund dieser Rechtsgrundlage hält der Bundesgerichtshof eine Abschleppmaßnahme von einem Privatgrundstück für zulässig. Der Fahrer/Halter hat hierfür die Kosten zu tragen.
Der Grundstückseigentümer muss allerdings „ sofort nach der Entziehung „ handeln. Er muss so schnell handeln, wie es unter den jeweiligen Umständen objektiv möglich ist. Die Gerichtsentscheidungen variieren hier zwischen 30 min und 12 h.

Praxishinweis:

In Schwerin ist zu beobachten, dass Supermarktbetreiber Abschleppdienste mit der selbständigen Überwachung beauftragen und sie ermächtigen, unberechtigt parkende Fahrzeuge abzuschleppen. Aus diesem Grunde sollten die ausgewiesenen Parkzeiten ( nur für Kunden mit Parkscheibe bis 1 Stunde ) unbedingt eingehalten werden.



Eingestellt am 20.02.2011 von M. Vogel
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