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Mangelnde Händlerinformation: Chiptuning kann sich als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf darstellen
Wurde an einem zum Verkauf angebotenen Gebrauchtwagen zum Zweck der
Leistungssteigerung ein sogenanntes Chiptuning durchgeführt, ist der Verkäufer verpflichtet, den
Käufer hierüber zu informieren. Macht er das nicht, kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
Der Kunde eines Kfz-Händlers kaufte bei diesem einen Gebrauchtwagen zum Preis von etwa
17.000 EUR. An dem Fahrzeug wurde durch den Voreigentümer bei einem Kilometerstand von
etwa 27.000 km ein - im Kaufvertrag nicht erwähntes - Chiptuning durchgeführt. Nach einer
Laufleistung von etwa 60.000 km kam es zu einem Motorschaden an dem Fahrzeug. Ob dieser
auf das Chiptuning zurückzuführen war, blieb offen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Käufer dennoch ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
eingeräumt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Verkaufs
nicht die Beschaffenheit aufwies, die üblich ist und die der Käufer erwarten durfte. Es ist
allgemein anerkannt, dass nicht nur übermäßiger Verschleiß, sondern schon das Risiko eines
übermäßigen Verschleißes durch eine besondere Art der Vornutzung einen Mangel begründen
kann - zum Beispiel die Verwendung eines Fahrzeugs als Taxi oder Fahrschulwagen. Aber auch
ein zum Zweck der Leistungssteigerung durchgeführtes Tuning begründet den Verdacht eines
erhöhten Verschleißes des Motors und weiterer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile
(wie z.B. des Getriebes oder des Antriebsstrangs).
Der vom Gericht bestellte Sachverständige erklärte, dass auch eine nur in einzelnen
Fahrsituationen - insbesondere beim Beschleunigen - ausgenutzte Leistungssteigerung dazu
führen kann, dass es zu einer erhöhten thermischen Belastung und einem vorzeitigen Verschleiß
zahlreicher Bauteile kommen kann. Mit einem solchen von der üblichen Beschaffenheit eines
Gebrauchtwagens abweichenden Zustand muss der Käufer nicht rechnen.
Leistungssteigerung ein sogenanntes Chiptuning durchgeführt, ist der Verkäufer verpflichtet, den
Käufer hierüber zu informieren. Macht er das nicht, kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
Der Kunde eines Kfz-Händlers kaufte bei diesem einen Gebrauchtwagen zum Preis von etwa
17.000 EUR. An dem Fahrzeug wurde durch den Voreigentümer bei einem Kilometerstand von
etwa 27.000 km ein - im Kaufvertrag nicht erwähntes - Chiptuning durchgeführt. Nach einer
Laufleistung von etwa 60.000 km kam es zu einem Motorschaden an dem Fahrzeug. Ob dieser
auf das Chiptuning zurückzuführen war, blieb offen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Käufer dennoch ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
eingeräumt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Pkw zum Zeitpunkt des Verkaufs
nicht die Beschaffenheit aufwies, die üblich ist und die der Käufer erwarten durfte. Es ist
allgemein anerkannt, dass nicht nur übermäßiger Verschleiß, sondern schon das Risiko eines
übermäßigen Verschleißes durch eine besondere Art der Vornutzung einen Mangel begründen
kann - zum Beispiel die Verwendung eines Fahrzeugs als Taxi oder Fahrschulwagen. Aber auch
ein zum Zweck der Leistungssteigerung durchgeführtes Tuning begründet den Verdacht eines
erhöhten Verschleißes des Motors und weiterer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile
(wie z.B. des Getriebes oder des Antriebsstrangs).
Der vom Gericht bestellte Sachverständige erklärte, dass auch eine nur in einzelnen
Fahrsituationen - insbesondere beim Beschleunigen - ausgenutzte Leistungssteigerung dazu
führen kann, dass es zu einer erhöhten thermischen Belastung und einem vorzeitigen Verschleiß
zahlreicher Bauteile kommen kann. Mit einem solchen von der üblichen Beschaffenheit eines
Gebrauchtwagens abweichenden Zustand muss der Käufer nicht rechnen.
Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 09.02.2012 - I-28 U 186/10
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 31.10.2012 von M. Vogel
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