Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt

Mit Urteilen vom 20.10.2009 ( VI ZR 53/09 ) und 9.6.2010 ( VI ZR 337/09 ) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte auch im Fall fiktiver Abrechnung ohne Nachweis der Reparatur Anspruch auf die Kosten hat, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen. Allerdings schränkte der Bundesgerichtshof diese Möglichkeit ein, wenn dem Geschädigten eine qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen " freien Fachwerkstatt " möglich ist.

Seit diesen Entscheidungen übersenden Versicherungen immer häufiger dem Geschädigten einen Prüfbericht eines Sachverständigen, der günstigere Reparaturkosten errechnet und zuweilen auch auf eine andere freie Fachwerkstatt oder andere markengebundene Fachwerkstatt verweist.

Erstmals unter dem 4.10.2010 hat ein Gericht - das Amtsgericht Gummersbach - zu dieser Problematik Stellung genommen und sie zu Gunsten der Versicherer entschieden. Das Amtsgericht Gummersbach
( 10 C 49/10 BeckRS 2010,24243 ) führt auszugsweise folgendes aus:

" 1. Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht..... auf eine günstigere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen " freien Fachwerkstatt " verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar macht.

2. Legt der Unfallschädiger ein Prüfgutachten eines unabhängigen Sachverständigen hinsichtlich einer günstigeren und vom Qualitätsstandard gleichwertigen Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt vor, ist dieses Gutachten in der Regel eine ausreichende Schätztgrundlage...."

Praxishinweis: Die näheren tatsächlichen Umstände dieser Entscheidung sind nicht bekannt. Nach unserer Erfahrung verweisen im Bereich von Schwerin die Versicherer regelmäßig auf eine Fachwerkstatt und einen Lackbetrieb. Auffällig ist, dass durch einen Prüfbericht der Versicherer und oft eines der Versicherung nahestehenden Sachverständigen bzw. Sachverständigeorganisation immer auf die gleichen Firmen verwiesen wird, so das es nahe liegt, dass die Versicherer mit diesen Werkstätten Sonderpreisvereinbarungen haben. Mit Urteil vom 20.6.2010 ( VI ZR 337/09 ) hatte der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass sich der Geschädigte dann nicht auf eine günstigere Reparaturwerkstatt durch den Versicherer verweisen lassen muss, wenn die dort bestehenden Konditionen auf einer Sondervereinbarung zwischen dem Versicherer und der Werkstatt beruhen.

Dies wird bei künftigen Schadensfällen sehr genau zu untersuchen sein.



Eingestellt am 03.12.2010 von S.Ramburger
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