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Bauherr nicht für Sicherheit eines beauftragten Handwerkers verantwortlich
Ein Elektriker sollte auf dem Dach einer Halle eine Fotovoltaik-Anlage montieren. Im Dachbereich befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Der Elektriker sicherte diese Felder nicht ab. Beim Arbeiten trat er versehentlich auf ein solches Lichtfeld, welches brach und woraufhin der Elektriker etwa 7 m in die Tiefe stürzte und sich dabei schwer verletzte. In der Folge verlangte er vom Bauherrn Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil der Bauherr seine Versicherungspflichten verletzt habe. Nachdem außergerichtlich keine Zahlungen durchgesetzt werden konnten, beantragte der Elektriker Prozesskostenhilfe.
Das Oberlandesgericht Hamm lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Er war der Auffassung, der Elektriker könne keinen Schadensersatz verlangen. Es sei nicht Pflicht eines privaten Bauherren, einen beauftragten Elektriker bzw. Handwerker anzuweisen, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Als Fachleute seien Handwerker nach Auffassung des Gerichts mit den mit ihrer Tätigkeit einhergehenden Gefahren vertraut. Zurecht konnte der Bauherr davon ausgehen, der Handwerker werde die von den Lichtfeldern ausgehende Gefahr erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen.
Auch wenn der Bauherr vor dem Unfall wahrnehmen konnte, dass der Handwerker keine speziellen Sicherungsmittel verwendet habe, war es nicht seine Pflicht, den beauftragten Handwerker auf Unfallverhütungsvorschriften oder Ähnliches hinzuweisen, da er davon ausgehen durfte, der beauftragte Handwerker würde sich als Fachmann selbst schützen, beispielsweise durch besonders vorsichtiges Fortbewegen.
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2014, AZ 11 W 15/14
Eingestellt am 27.05.2014 von D. Köhn-Huck
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