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Betriebskosten: Kosten für Anmietung und Wartung von Rauchwarnmeldern sind umlegbar
Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass die Kosten für die Anmietung und Wartung
von Rauchwarnmeldern zu den Nebenkosten gehören, die auf den Mieter umlegbar und daher
von diesem zu zahlen sind.
Die Mieter einer Wohnung waren nicht damit einverstanden, dass die örtliche
Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung der Geräte
auf die Mieter im Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten umlegt.
Zu Unrecht, wie das Gericht entschieden hat. Die maßgebliche Betriebskostenverordnung
enthalte keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten. Grundsätzlich sei auch die
Umlage neu entstandener Kosten möglich. Unter diese fallen auch Rauchmelder. Diese seien mit
Wasser- oder Wärmezählern vergleichbar, deren Kosten ebenso umgelegt werden können.
von Rauchwarnmeldern zu den Nebenkosten gehören, die auf den Mieter umlegbar und daher
von diesem zu zahlen sind.
Die Mieter einer Wohnung waren nicht damit einverstanden, dass die örtliche
Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin die Kosten für die Anmietung und Wartung der Geräte
auf die Mieter im Rahmen der Nebenkosten als sogenannte Betriebskosten umlegt.
Zu Unrecht, wie das Gericht entschieden hat. Die maßgebliche Betriebskostenverordnung
enthalte keine abschließende Regelung über umlegbare Kosten. Grundsätzlich sei auch die
Umlage neu entstandener Kosten möglich. Unter diese fallen auch Rauchmelder. Diese seien mit
Wasser- oder Wärmezählern vergleichbar, deren Kosten ebenso umgelegt werden können.
Quelle: LG Magdeburg, Urt. v. 27.09.2011 - 1 S 171/11
Fundstelle: LG Magdeburg, Pressemitteilung v. 12.12.2011
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 18.05.2012 von M. Vogel
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