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Teilkasko auch für Kunststoffscheibe
Die Teilkaskoversicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen, da es sich um einen reinen Verschleißschaden handele. Vorliegend sei Ursache des Schadens kein Unfall oder eine von außen auf das Fahrzeug wirkende Einwirkung, sondern eine Materialversprödung.
Nachdem die Versicherung die Zahlung ablehnte, erhob der Eigentümer des Fahrzeugs Klage vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht stellte fest, dass nach dem Versicherungsvertrag Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs umfasst seien. Vom Begriff „Glas“ ist nach Auffassung des Gerichts auch eine aus Kunststoff bestehende Heckscheibe des Cabrios umfasst. Allerdings stellte das Gericht fest, dass in den Versicherungsbedingungen Verschleißreparaturen ausdrücklich ausgeschlossen waren.
Das Gericht hat zudem festgestellt, dass der Schaden durch Verschleiß entstanden war. Am Fahrzeug konnte keine Fehlfunktion der Mechanik des Verdeckes festgestellt werden, dieses ließ sich störungsfrei öffnen und schließen. Allerdings sei die Heckscheibe bereits 14 Jahre alt gewesen und es sei gerichtsbekannt, dass Kunststoffe, eben anders als Glas, einem nicht unerheblichen Alterungsprozess ausgesetzt seien. Durch äußere Einwirkungen wie Kälte/Hitze/Temperaturwechsel, etc. würde nach Auffassung des Gerichts Kunststoff schneller spröde und könne schließlich brechen oder reißen.
Das Gericht führte aus, dass die durchschnittliche Lebensdauer von Kunststoffscheiben 10 Jahre, maximal 15 Jahre beträgt. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Fazit: Grundsätzlich ist eine Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios von der Glasbruchversicherung der Teilkaskoversicherung erfasst. Entstehen Schäden im Biegebereich für den Einklappvorgang, deutet dies jedoch eher auf Verschleiß hin. Diese Schäden sind, soweit von den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen, nicht zu erstatten.
Amtsgericht München, Urteil vom 21.5.2014, AZ 271 C 4878/14
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H.Beck, 22.12.2014
zum Thema: Teilkaskoschaden, Glasbruchversicherung, Heckscheibe, Fachanwalt Verkehrsrecht, Schwerin
Eingestellt am 17.03.2015 von D. Köhn-Huck
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