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Unzuverlässige Telekommunikationsunternehmen: Schadenersatzanspruch bei Ausfall des Internets
Endlich ist es soweit: Schafft es ein Telekommunikationsunternehmen nicht, einen
Internetanschluss zu installieren, gibt es nun Anspruch auf Schadenersatz.
Ein Kunde konnte seinen DSL-Internetanschluss für zwei Monate nicht nutzen, Telefon- und
Telefaxverkehr waren ebenfalls lahmgelegt. Er verlangte nun die Mehrkosten, die ihm durch
einen Wechsel zu einem anderen Anbieter und durch die Nutzung seines Mobiltelefons
angefallen waren. Zudem begehrte er Schadenersatz für die fehlenden Nutzungsmöglichkeiten
von Telefon, Telefax und Internet. Dafür wollte er pauschal 50 EUR pro Tag erhalten. Die
Vorinstanz hatte er hinsichtlich der ihm entstandenen Mehrkosten bereits gewonnen, vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) wollte er nun die Nutzungsausfallentschädigung durchsetzen. Für den
Ausfall des Faxgeräts gab es nichts - denn auf den privaten Bereich wirkt sich diese
Datenübertragungsform nicht signifikant aus. Auch für den Ausfall des Festnetztelefons erhielt
der Kläger nichts, da er mobil telefonieren konnte. Die hierfür entstandenen zusätzlichen Kosten
hatte er bereits in der Vorinstanz erhalten.
Der Fortfall der Möglichkeit der Internetnutzung macht sich jedoch durchaus signifikant im
Alltag bemerkbar, so der BGH. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs: Dieser richtet sich nach
den üblichen Kosten für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses ohne Telefon- und
Telefaxnutzung, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine
erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Faktoren.
Internetanschluss zu installieren, gibt es nun Anspruch auf Schadenersatz.
Ein Kunde konnte seinen DSL-Internetanschluss für zwei Monate nicht nutzen, Telefon- und
Telefaxverkehr waren ebenfalls lahmgelegt. Er verlangte nun die Mehrkosten, die ihm durch
einen Wechsel zu einem anderen Anbieter und durch die Nutzung seines Mobiltelefons
angefallen waren. Zudem begehrte er Schadenersatz für die fehlenden Nutzungsmöglichkeiten
von Telefon, Telefax und Internet. Dafür wollte er pauschal 50 EUR pro Tag erhalten. Die
Vorinstanz hatte er hinsichtlich der ihm entstandenen Mehrkosten bereits gewonnen, vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) wollte er nun die Nutzungsausfallentschädigung durchsetzen. Für den
Ausfall des Faxgeräts gab es nichts - denn auf den privaten Bereich wirkt sich diese
Datenübertragungsform nicht signifikant aus. Auch für den Ausfall des Festnetztelefons erhielt
der Kläger nichts, da er mobil telefonieren konnte. Die hierfür entstandenen zusätzlichen Kosten
hatte er bereits in der Vorinstanz erhalten.
Der Fortfall der Möglichkeit der Internetnutzung macht sich jedoch durchaus signifikant im
Alltag bemerkbar, so der BGH. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs: Dieser richtet sich nach
den üblichen Kosten für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses ohne Telefon- und
Telefaxnutzung, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine
erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Faktoren.
Hinweis: Es gibt also ab sofort Geld, wenn ein Internetanschluss nicht vertragsgemäß zur
Verfügung gestellt wird. Reich werden dürfte allerdings mit diesem Anspruch niemand.
Trotzdem handelt es sich hierbei um eine gute Entscheidung, die längst überfällig war.
Richtschnur für den Schadenersatzanspruch ist nach dem BGH letztendlich der zu zahlende
monatliche Betrag.
Quelle: BGH, Urt. v. 24.01.2013 - III ZR 98/12
zum Thema: Internet / Ausfall / Schadensersatz
Eingestellt am 06.04.2013 von M. Vogel
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