Verlorener Freizeitparkchip: Vertragsklausel muss Nachweis eines unverschuldeten Verlusts ermöglichen

Ein wichtiges Urteil für alle, die selbst oder deren Kinder schon einmal einen Chip mit
eingeräumtem Kreditrahmen verloren haben.
Die Betreiberin eines Freizeitparks stellt ihren Besuchern ein Armband mit einem Chip zur
Verfügung. Dieses Verfahren wird unter anderem auch in Diskotheken häufig angewendet.
Bestellt man Getränke oder nimmt weitere Leistungen in Anspruch, werden diese auf dem Chip
eingescannt und mit dem Kreditrahmen von 150 EUR bei Erwachsenen und 35 EUR bei Kindern
verrechnet. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Besucher bei Verlust dieses
Armbands unabhängig vom Verbrauch die komplette Summe zahlen. Ein
Verbraucherschutzverein begehrte nun die Unterlassung dieser Praktiken.
Zu Recht, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht urteilte. Denn der zu zahlende Betrag
übersteige den gewöhnlichen Schaden der Höhe nach. Dem Besucher wird demnach eine
Verpflichtung zum Schadenersatz auferlegt, ohne dass ihn ein Verschulden treffen muss. Denn es
mag schließlich auch Fälle geben, in denen der Besucher kein Verschulden am Verlust des Chips
trägt. Die Möglichkeit eines solchen Nachweises muss in einer entsprechenden Klausel
aufgeführt sein.

Hinweis: In einem solchen Fall lohnt sich also ein Blick ins Kleingedruckte. Sollte man nach
einem Freizeitpark- oder einem Diskothekenbesuch zu einer solchen Zahlung herangezogen
werden, sollte man stets nur unter Vorbehalt zahlen und die Klausel später prüfen lassen.

Quelle: OLG Brandenburg, Urt. v. 06.02.2013 - 7 U 6/12

Fundstelle: www.olg.brandenburg.de

zum Thema: Sonstiges



Eingestellt am 05.05.2013 von M. Vogel
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