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Vollzeitpflege: Aufwendungsersatz bei Pflege des eigenen Enkelkinds
Pflegt eine fremde Familie ein Kind bzw. einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses - lebt
also der zu Pflegende bei der fremden Familie -, erfolgt die Übernahme der Kosten teilweise
durch den Staat. Doch wo sind die Grenzen? Das hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
zu klären.
Eine junge Frau bekam bereits mit 15 Jahren ein Kind. Sie war nicht in der Lage, es selbständig
zu versorgen. Deshalb blieb sie mit dem Kind bei ihren Eltern, die sich um die Pflege und um die
Erziehung des Enkels kümmerten.
Die Großeltern wollten nun staatliche Mittel nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind als "andere Familie" als die Herkunftsfamilie - also in gewisser Weise wie Fremde - und "außerhalb des Elternhauses" betreuten. Die Frage war also: Ist
dies hier der Fall, obwohl sie die Großeltern sind und die Mutter des Kindes bei ihnen lebte?
Das BVerwG hat beide Fragen bejaht und die Hilfeleistungen zugesprochen. Die Großeltern
seien nicht als Herkunftsfamilie im engen Sinne anzusehen. Und außerhalb des Elternhauses lebe
das Enkelkind auch dann, wenn die Eltern (bzw. hier die Mutter) keinen eigenen Haushalt haben.
also der zu Pflegende bei der fremden Familie -, erfolgt die Übernahme der Kosten teilweise
durch den Staat. Doch wo sind die Grenzen? Das hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
zu klären.
Eine junge Frau bekam bereits mit 15 Jahren ein Kind. Sie war nicht in der Lage, es selbständig
zu versorgen. Deshalb blieb sie mit dem Kind bei ihren Eltern, die sich um die Pflege und um die
Erziehung des Enkels kümmerten.
Die Großeltern wollten nun staatliche Mittel nach dem SGB VIII in Anspruch nehmen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind als "andere Familie" als die Herkunftsfamilie - also in gewisser Weise wie Fremde - und "außerhalb des Elternhauses" betreuten. Die Frage war also: Ist
dies hier der Fall, obwohl sie die Großeltern sind und die Mutter des Kindes bei ihnen lebte?
Das BVerwG hat beide Fragen bejaht und die Hilfeleistungen zugesprochen. Die Großeltern
seien nicht als Herkunftsfamilie im engen Sinne anzusehen. Und außerhalb des Elternhauses lebe
das Enkelkind auch dann, wenn die Eltern (bzw. hier die Mutter) keinen eigenen Haushalt haben.
Quelle: BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 5 C 12/11
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 01.12.2012 von M. Vogel
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