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Gestaffelte Kündigungsfrist entsprechend der Beschäftigungsdauer sind rechtmäßig
Unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78-EG des Rates vom 27.11.2000 ist sie der Auffassung, dass die längst vorgesehene Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten müsse. Ihre Auffassung nach könne das Arbeitsverhältnis daher erst am 31.07.2012 enden.
Das Bundesarbeitsgericht sah eine Diskriminierung wegen des (jungen) Alters der Mitarbeiterin nicht, da die Verlängerung der Kündigungsfristen ein recht- und zweckmäßiges Ziel verfolge, den betriebstreuen und damit typischerweise älteren Arbeitnehmern einen besseren Kündigungsschutz zu gewähren. Damit ist höchst richterlich geklärt, dass ältere Mitarbeiter aufgrund einer naturgemäß längeren Beschäftigungsdauer längere Kündigungsfristen haben dürfen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014 - 6 AZR 636/13
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht. de
zum Thema: Arbeitsrecht / Diskriminierung / Kündigungsfristen
Eingestellt am 13.11.2014 von M. Vogel
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