Pritschenwagen keine Unterkunft im Sinne des SGB II

Der Fall: Ein 60-jähriger Leistungsempfänger lebte ohne festen Wohnsitz. Er bezog Leistungen nach dem SGB II und hatte als nächtliche Unterkunft seit 2010 einen Pritschenwagen angegeben. Das zuständige Jobcenter ging davon aus, es handele sich um eine Art Wohnmobil mit geschlossenem Überbau und erstattete dem Leistungsempfänger als Kosten der Unterkunft die Kosten der Kfz -Haftpflichtversicherung sowie eine Heizkostenpauschale für die Standheizung. Ende des Jahres 2013 wurde durch einen Mitarbeiter des Jobcenters das Fahrzeug besichtigt. Dieser stellte fest, es handele sich bei dem Pritschenwagen lediglich um ein Fahrzeug mit einem geschlossenen einreihigen Fahrerhaus, welches eine Sitzbank mit 3 Sitzplätzen aufweist.

Daraufhin weigerte sich das Jobcenter, dem Kläger dafür die Unterkunftskosten zu zahlen, da ein Mindestmaß an Privatsphäre nicht gewährleistet sei und es an einer Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, welche einen längeren Aufenthalt ermögliche, fehle. Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Leistungserbringer zunächst Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Er erhob Klage vor dem Sozialgericht Konstanz, welches die Klage mit der Argumentation des Jobcenters abwies.

Dagegen legte der Kläger Berufung ein. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, der offene Pritschenwagen stelle keine Unterkunft im Sinne des SGB II dar, sodass keine Kosten übernommen werden können. Das Fahrzeug weise lediglich eine Sitzbank mit 3 Sitzplätzen auf, eine Rückbank existiere nicht und die Ladefläche sei offen. Daher seien wichtige Aspekte der Privatsphäre, beispielsweise Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort mangels Ausstattung und Platz, insbesondere mangels Möglichkeit zum Stehen, nicht gegeben. Darüber hinaus sei der Innenbereich deutlich einsehbar und nicht mal annähernd sei eine Privatsphäre wie in einer Wohnung gegeben.

Quelle LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 10.5.2016, Aktenzeichen L 9 AS 5116/15
Redaktion Beck - aktuell, Verlag C. H. Beck, 3 20. Mai 2016
zu den Themen: Kosten der Unterkunft, Pritschenwagen, Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 12.08.2016 von D. Köhn-Huck
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