Regress des Kfz - Haftpflichtversicherers auch bei Fahrverbot?

Der Fall:

Der Versicherungsnehmer hatte während eines einmonatigen Fahrverbots pflichtwidrig sein Fahrzeug genutzt und hierbei schuldhaft einen Unfall verursacht.Der Haftpflichtversicherer glich den Schaden aus und nahm den Versicherungsnehmer in Regress. In den allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen war hierzu folgendes vereinbart:

" Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis nutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer, das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. "

Die Entscheidung:

Das Landgericht Hannover hat die Klage des Haftpflichtversicherers abgewiesen. Die allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen sprechen nämlich ausdrücklich nur von der Fahrerlaubnis nicht aber von dem Führerschein. Es ist nach dem Gesetz auch zu unterscheiden zwischen einem Fahrverbot ( z.B. gemäß § 44 StGB) und der Entziehung der Fahrerlaubnis ( z.B. gem § 69 StGB ). Bei der Fahrerlaubnis handelt es sich um die innewohnende Berechtigung, beim Führerschein lediglich um das " Papier ". Bei einem Fahrverbot bleibt die Berechtigung grundsätzlich erhalten. Dem Kraftfahrer ist lediglich für einen bestimmten Zeitraum verboten, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Aufgrund des eindeutigen Wortlaut der Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen führte das Gericht dann folgendes aus:

"...Nach Nr.D.1.3 AKB darf das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Schon dem Wortlaut nach unterfällt ein Fahrverbot dieser Bestimmung nicht. Denn es berührt nicht die Fahrerlaubnis, die während des Fahrverbots fortbesteht. Auch der Zweck rechtfertigt es nicht, sie auch auf Fahrverbote zu erstrecken, denn das Fehlen der Eignung zum Führen von Kfz wird festgestellt, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird..."

Hinweis: es ist streng zu unterscheiden zwischen der Fahrerlaubnis (Berechtigung) und den Führerschein (der Verbriefung). Wenn die Versicherungswirtschaft das Urteil ernst nimmt, ist damit zu rechnen, dass die allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen geändert werden.

Quelle: Landgericht Hannover, Urteil vom 19.11.2014 14, 6 S 52 /14

Fundstelle: DAR 2015 , 29

zum Thema: Verkehrsrecht / Fahrerlaubnis / Regress Haftpflichtversicherer / Fachanwalt / Rechtsanwalt / Schwerin



Eingestellt am 11.06.2015 von M. Vogel
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