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Flugverspätung,welches Ereignis ist für die Dauer maßgeblich ?
In dem zu entscheidenden Fall war das Flugzeug mit einer Verspätung von 3 h und 10 min gestartet und landete mit einer Verspätung von 2 h und 58 min auf der Landebahn. Die Parkposition erreichte das Flugzeug mit einer Verspätung von 3 h und 3 min. Kurz darauf wurden die Flugzeugtüren geöffnet.
Ab einer Flugverspätung von 3 h kann Passagieren eine Ausgleichszahlung nach der EG- Verordnung 261/2004 durch das Luftfahrtunternehmen zustehen.
Eine solche Entschädigung in Höhe von 250 € machte ein Passagier des Fluges geltend. Er berief sich darauf, das Endziel sei mit einer Verspätung von mehr als 3 h erreicht worden. Die Fluggesellschaft hielt dagegen, es komme auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Aufsetzens auf der Landebahn an. Dies fand im vorliegenden Fall nach 2 h 58 min statt, so dass eine Verspätung von 3 h nicht eingetreten sei.
Der EuGH entschied, dass es nicht auf das Aufsetzen auf der Landebahn oder auf das Erreichen der Parkposition des Flugzeuges ankommt, sondern darauf, wann die Fluggäste das Flugzeug verlassen können. Bis dahin sind die Fluggäste den Einschränkungen der Verspätung ausgesetzt.
Quelle: EUGH, Urteil vom 04.09.2014, 452/13
zum Thema: Flugverspätung
Eingestellt am 10.10.2014 von M. Vogel
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