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Kein Reisemangel: Erhöhte Aufmerksamkeit des Reisepersonals anderen gegenüber muss hingenommen werden
Ob Menschen mit Behinderung einen Reisemangel darstellen können, hatte das Amtsgericht
München (AG) zu beurteilen.
Ein Ehepaar machte eine Studienreise nach Südafrika zum Preis von fast 10.000 EUR. Sie
beanstandeten mehrere Reisemängel, woraufhin das Reiseunternehmen auch knapp 300 EUR
zurückzahlte und einen Reisegutschein überreichte. Das Ehepaar wollte allerdings weitere 714
EUR erhalten. Die Begründung: Ein Mitreisender sei schwerstbehindert und beinahe blind
gewesen. Da die Reiseleitung permanent mit diesem Mitreisenden beschäftigt gewesen sei, sei
folglich weniger Zeit für das Ehepaar selbst verblieben.
Nach dieser Argumentation wurde das AG deutlich. Ein Mangel erfordert die Abweichung der
erbrachten von der geschuldeten Leistung. Ein Reiseunternehmen schuldet aber keinen
Ausschluss von Mitreisenden mit Behinderung. Außerdem sei dies eine Gruppenreise gewesen
und das Mitfahren von Menschen mit Behinderung könne vorkommen.
München (AG) zu beurteilen.
Ein Ehepaar machte eine Studienreise nach Südafrika zum Preis von fast 10.000 EUR. Sie
beanstandeten mehrere Reisemängel, woraufhin das Reiseunternehmen auch knapp 300 EUR
zurückzahlte und einen Reisegutschein überreichte. Das Ehepaar wollte allerdings weitere 714
EUR erhalten. Die Begründung: Ein Mitreisender sei schwerstbehindert und beinahe blind
gewesen. Da die Reiseleitung permanent mit diesem Mitreisenden beschäftigt gewesen sei, sei
folglich weniger Zeit für das Ehepaar selbst verblieben.
Nach dieser Argumentation wurde das AG deutlich. Ein Mangel erfordert die Abweichung der
erbrachten von der geschuldeten Leistung. Ein Reiseunternehmen schuldet aber keinen
Ausschluss von Mitreisenden mit Behinderung. Außerdem sei dies eine Gruppenreise gewesen
und das Mitfahren von Menschen mit Behinderung könne vorkommen.
Hinweis: Selbstverständlich sind behinderte Menschen kein Reisemangel. Auch der Umstand,
dass manche Personen eine intensivere Betreuung benötigen als andere, stellt keinen
Reisemangel dar. Denn das kann auch jederzeit bei nicht behinderten Reisenden der Fall sein.
Quelle: AG München, Urt. v. 01.12.2012 - 17592/11
Fundstelle: www.justiz.bayern.de
zum Thema: Sonstiges
Eingestellt am 01.02.2013 von M. Vogel
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