Benachteiligung wegen Schwangerschaft - mehrfache Kündigung ohne Beteiligung der Schutzbehörde

Kündigt ein Arbeitgeber einer Schwangeren mehrfach während der Schwangerschaft, so besteht ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung wegen Benachteiligung wegen der Schwangerschaft.

Der Fall:

Während einer Schwangerschaft mit Beschäftigungsverbot kündigte der Arbeitgeber -ein Rechtsanwalt - einer Angestellten mehrfach ( 3 mal ) ohne Anhörung der Mutterschutzbehörde. Er verteidigte sich damit, dass er irrtümlich davon ausging, dass die Schwangerschaft bereits beendet sei.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Rechtsanwalt zu einer Entschädigung von 1500 € wegen Diskriminierung der Schwangeren verurteilt.

Die Begründung:

"Als berechtigt erweist sich nach den Verhältnissen des Streitfalls auch der Wunsch der Klägerin nach Geldentschädigung in der erbetenen Höhe.
§ 15 Abs. 2 AGG flankiert das Benachteiligungsverbot der §§ 7 Abs. 1 , 1 AGG neben dem materiellen Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG mit der Zubilligung „angemessener Entschädigung in Geld“, die nicht nur der - gesetzlich unwiderlegbar unterstellten - Kränkung des Betroffenen einen materiellen Ausgleich verschaffen, sondern durch Verhängung und Bemessung auch möglichst künftige Hemmungen gegen das normativ verpönte Diskriminierungsverhalten erzeugen soll. Zur prozessualen Handhabung bestimmt § 22 AGG dabei, dass der Anspruchsgegner die Beweislast dafür trägt, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen trägt, wenn der Anspruchsteller zumindest „Indizien“ beweist, die eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG vermuten lassen. "

Fundstelle: Arbeitsgericht Berlin BeckRS 2015, 69271

zum Thema: Arbeitsrecht /Schwangerschaft / Diskriminierung / Kündigung/ Entschädigung / Rechtsanwalt / Fachanwalt / Schwerin



Eingestellt am 09.11.2015 von M. Vogel
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