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Betriebsverfassungsrecht: Betriebsrat darf Monatsgespräche auf einen Betriebsausschuss übertragen
Der Betriebsrat darf Ausschüsse bilden. Ob das auch für die regelmäßigen Monatsgespräche mit
dem Arbeitgeber der Fall ist, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Ein Betriebsrat bestand aus 21 Mitgliedern und hatte insgesamt acht Ausschüsse gebildet. Diese
waren für besondere Sachaufgaben zuständig. Einer dieser Betriebsausschüsse war mit der
Durchführung der monatlichen Besprechungen mit dem Arbeitgeber beauftragt worden.
Ein einzelnes Betriebsratsmitglied fühlte sich jedoch schlecht informiert und übergangen. Es
meinte, es finde nur noch eine mittelbare Kommunikation statt. Es sei die Gefahr eines
Ausschlusses von Informationen gegeben. Zudem sei es über eine "Minderheitsliste" gewählt
worden und auch deshalb im Betriebsausschuss nicht vertreten.
Nach Ansicht des BAG war der Betriebsrat allerdings berechtigt, einem Betriebsausschuss die
Teilnahme an den Monatsgesprächen zu übertragen. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2
BetrVG. Zwar gehörten die Monatsgespräche nicht zu den laufenden Geschäften des
Betriebsrats, dies war jedoch unerheblich. Ein Betriebsausschuss kann vom Betriebsrat
grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Im Übrigen
hat jedes Betriebsratsmitglied das Recht, Unterlagen des Betriebsrats einzusehen.
dem Arbeitgeber der Fall ist, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.
Ein Betriebsrat bestand aus 21 Mitgliedern und hatte insgesamt acht Ausschüsse gebildet. Diese
waren für besondere Sachaufgaben zuständig. Einer dieser Betriebsausschüsse war mit der
Durchführung der monatlichen Besprechungen mit dem Arbeitgeber beauftragt worden.
Ein einzelnes Betriebsratsmitglied fühlte sich jedoch schlecht informiert und übergangen. Es
meinte, es finde nur noch eine mittelbare Kommunikation statt. Es sei die Gefahr eines
Ausschlusses von Informationen gegeben. Zudem sei es über eine "Minderheitsliste" gewählt
worden und auch deshalb im Betriebsausschuss nicht vertreten.
Nach Ansicht des BAG war der Betriebsrat allerdings berechtigt, einem Betriebsausschuss die
Teilnahme an den Monatsgesprächen zu übertragen. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2
BetrVG. Zwar gehörten die Monatsgespräche nicht zu den laufenden Geschäften des
Betriebsrats, dies war jedoch unerheblich. Ein Betriebsausschuss kann vom Betriebsrat
grundsätzlich mit jeder Aufgabe betraut werden, für die der Betriebsrat zuständig ist. Im Übrigen
hat jedes Betriebsratsmitglied das Recht, Unterlagen des Betriebsrats einzusehen.
Hinweis: In großen Unternehmen bestehen auch große Betriebsratsgremien. Eine effektive Arbeit
ist häufig nur zu leisten, wenn einzelne Arbeiten auf Ausschüsse übertragen werden. Wichtig ist
in einem solchen Fall, dass die Betriebsräte aus den Ausschüssen ihre Kolleginnen und Kollegen
im Betriebsratsgremium umfassend über ihre Tätigkeit unterrichten.
Quelle: BAG, Beschl. v. 15.08.2012 - 7 ABR 16/11
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 26.01.2013 von M. Vogel
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