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Gleichbehandlungsgrundsatz: Gleiche Regeln der gemeinsamen elterlichen Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder
Bekommen Verheiratete Nachwuchs, sieht der Gesetzgeber grundsätzlich das gemeinsame
Sorgerecht für ihre Kinder vor. Bei nichtehelich geborenen Kindern gestaltete sich die
Gesetzeslage bis 2010 anders: Hier wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Nur
mit ihrer Zustimmung konnte ein gemeinsames Sorgerecht zugunsten des Kindesvaters geregelt
werden.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Karlsruhe widerspricht dies jedoch der im Grundgesetz
enthaltenen Pflicht zur Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Nachdem
dies sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht in ihren
Entscheidungen klargestellt haben, hätten auch nicht mit der Kindesmutter verheiratete Väter die
Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht einzufordern. Dabei hätten die Gerichte grundsätzlich
nach den gleichen Regeln zu urteilen, wie bei ehelich geborenen Kindern auch. Zudem sei stets
das Kindeswohl zu berücksichtigen.
Hinweis: Auch wenn diese Entscheidung aus Karlsruhe grundsätzlich eine gute Nachricht für
Väter von nichtehelich geborenen Kindern ist, bedeutet es nicht automatisch, dass sie auch das
gemeinsame Sorgerecht voll umfänglich zugesprochen bekommen. Es heißt nur, dass das damit
befasste Gericht bei der Bewertung des Sachverhalts keinen Unterschied zwischen ehelichen und
nichtehelichen Kindern machen darf.
Quelle: AG Karlsruhe, Beschl. v. 01.07.2011 - 4 F 415/10
zum Thema: Familienrecht
Sorgerecht für ihre Kinder vor. Bei nichtehelich geborenen Kindern gestaltete sich die
Gesetzeslage bis 2010 anders: Hier wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht zugesprochen. Nur
mit ihrer Zustimmung konnte ein gemeinsames Sorgerecht zugunsten des Kindesvaters geregelt
werden.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Karlsruhe widerspricht dies jedoch der im Grundgesetz
enthaltenen Pflicht zur Gleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern. Nachdem
dies sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverfassungsgericht in ihren
Entscheidungen klargestellt haben, hätten auch nicht mit der Kindesmutter verheiratete Väter die
Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht einzufordern. Dabei hätten die Gerichte grundsätzlich
nach den gleichen Regeln zu urteilen, wie bei ehelich geborenen Kindern auch. Zudem sei stets
das Kindeswohl zu berücksichtigen.
Hinweis: Auch wenn diese Entscheidung aus Karlsruhe grundsätzlich eine gute Nachricht für
Väter von nichtehelich geborenen Kindern ist, bedeutet es nicht automatisch, dass sie auch das
gemeinsame Sorgerecht voll umfänglich zugesprochen bekommen. Es heißt nur, dass das damit
befasste Gericht bei der Bewertung des Sachverhalts keinen Unterschied zwischen ehelichen und
nichtehelichen Kindern machen darf.
Quelle: AG Karlsruhe, Beschl. v. 01.07.2011 - 4 F 415/10
zum Thema: Familienrecht
Eingestellt am 01.03.2012 von M. Vogel
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