Bessere Beinprothese rechtfertigt keine Herabsetzung der MdE

Der Fall: Der Kläger erlitt 1998 als Schüler einen Unfall, infolgedessen das linke Bein im Oberschenkel amputiert werden musste. Vom Unfallversicherungsträger wurde er anschließend mit einer Prothese versorgt. Es wurde eine Verletztenrente nach einer MdE von 70 bewilligt.
Im Jahr 2006 erhielt der Kläger eine so genannte C-Leg-Prothese, eine mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese. Der zuständige Unfallversicherungsträger hob daraufhin den ursprünglich bewilligten Rentenbescheid auf und reduzierte die MdE auf 60.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde. Sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gaben die Gerichte dem Kläger Recht. Der Unfallversicherungsträger legte Revision ein.

Das Bundessozialgericht hat die Revision zurückgewiesen. Durch die Versorgung mit der mikroprozessorgesteuerten Beinprothese sei keine wesentliche Änderung eingetreten, die zu einer niedrigeren MdE führe. Heranzuziehen seien MdE-Tabellenwerte für den Verlust des Oberschenkels im mittleren und unteren Drittel. Eine Qualifizierung je nach Art der Prothese sei darin nicht vorgesehen. Entsprechendes sei zwar im Anbetracht der Entwicklungen im Bereich der Prothesen angedacht, bisher jedoch nicht umgesetzt worden. Eine Korrektur wegen einer Verbesserung der Beinprothese sei daher nicht vorzunehmen.

Quelle: Redaktion beck - aktuell, Verlag C. H. Beck, 20. Dezember 2016
Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.12.2016, Aktenzeichen B 2 U 11/15 R
zu den Themen: gesetzliche Unfallversicherung, Verlust des Oberschenkels, Prothese, MdE, Sozialrecht, Schwerin



Eingestellt am 03.01.2017 von D. Köhn-Huck
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