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Hierachie im Schilderwald: Vorübergehend angebrachte Halteverbotsschilder haben Priorität
Oftmals kommt es vor, dass reguläre Parkplätze vorübergehend nicht genutzt werden können.
Dies kann mit Hilfe von temporären Halteverbotsschildern geregelt werden. Solche Schilder
werden z.B. in Köln aufgestellt, wenn wegen des Karnevalsumzugs verschiedene Straßen
und/oder Parkmöglichkeiten für Kraftfahrer zeitweise nicht zur Verfügung stehen.
Wie das Verwaltungsgericht Berlin Ende letzten Jahres entschieden hat, sind solche temporären
Halteverbotsschilder immer als vorrangig zu beachten. Das heißt, dass ihnen gegenüber den
ansonsten gültigen Beschilderungen - z.B. der üblichen uneingeschränkten oder eingeschränkten
Parkerlaubnis - Vorrang zu gewähren ist. Dies setzt jedoch voraus, dass sie klar erkennbar sowie
eindeutig und widerspruchsfrei sind.
Für die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens im ruhenden Verkehr kommt es dabei nicht auf
die Situation aus dem fließenden Verkehr und aus dem Fahrzeug an. Es ist vielmehr
situationsgerecht auch auf die nach Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs wahrnehmbaren
Umstände abzustellen. Das heißt: Augen auf - auch nach Verlassen des Fahrzeugs.
Dies kann mit Hilfe von temporären Halteverbotsschildern geregelt werden. Solche Schilder
werden z.B. in Köln aufgestellt, wenn wegen des Karnevalsumzugs verschiedene Straßen
und/oder Parkmöglichkeiten für Kraftfahrer zeitweise nicht zur Verfügung stehen.
Wie das Verwaltungsgericht Berlin Ende letzten Jahres entschieden hat, sind solche temporären
Halteverbotsschilder immer als vorrangig zu beachten. Das heißt, dass ihnen gegenüber den
ansonsten gültigen Beschilderungen - z.B. der üblichen uneingeschränkten oder eingeschränkten
Parkerlaubnis - Vorrang zu gewähren ist. Dies setzt jedoch voraus, dass sie klar erkennbar sowie
eindeutig und widerspruchsfrei sind.
Für die Wahrnehmbarkeit eines Verkehrszeichens im ruhenden Verkehr kommt es dabei nicht auf
die Situation aus dem fließenden Verkehr und aus dem Fahrzeug an. Es ist vielmehr
situationsgerecht auch auf die nach Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs wahrnehmbaren
Umstände abzustellen. Das heißt: Augen auf - auch nach Verlassen des Fahrzeugs.
Quelle: VG Berlin, Beschl. v. 28.12.2011 - 20 L 306.11
zum Thema: Verkehrsrecht
Eingestellt am 18.05.2012 von M. Vogel
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