<< Friedhofsrecht ist Landesrecht:... oluten Ausnahmefall gestattet | Schönheitsreparaturklausel: Kurze... rüchen gilt auch für Mieter >> |
Betriebskostenerhöhung: Kündigung bei Nichtzahlung
Kommt ein Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann der Vermieter das
Mietverhältnis im Rahmen der Gesetze kündigen.
Eine Mieterin sollte erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten
leisten, was diese jedoch verweigerte. Schließlich verlangte der Vermieter sowohl die Räumung
als auch die Herausgabe der Wohnung. Mit dem Rechtsstreit befasste sich zuletzt sogar der
Bundesgerichtshof, der ebenfalls der Ansicht war, dass eine Kündigung gerechtfertigt sein kann,
wenn wie hier erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen von November 2003 bis Dezember 2004
nicht bezahlt wurden.
Der Vermieter muss daher nicht erst eine Zahlungsklage einreichen, sondern kann gleich die
Räumung verlangen. In einem solchen Räumungsprozess muss das Gericht zwar prüfen, ob der
Vermieter zur Anpassung der Vorauszahlungen überhaupt berechtigt war. Ist dies der Fall, kann
der Räumungsklage stattgegeben werden.
Mietverhältnis im Rahmen der Gesetze kündigen.
Eine Mieterin sollte erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen für Heiz- und Warmwasserkosten
leisten, was diese jedoch verweigerte. Schließlich verlangte der Vermieter sowohl die Räumung
als auch die Herausgabe der Wohnung. Mit dem Rechtsstreit befasste sich zuletzt sogar der
Bundesgerichtshof, der ebenfalls der Ansicht war, dass eine Kündigung gerechtfertigt sein kann,
wenn wie hier erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen von November 2003 bis Dezember 2004
nicht bezahlt wurden.
Der Vermieter muss daher nicht erst eine Zahlungsklage einreichen, sondern kann gleich die
Räumung verlangen. In einem solchen Räumungsprozess muss das Gericht zwar prüfen, ob der
Vermieter zur Anpassung der Vorauszahlungen überhaupt berechtigt war. Ist dies der Fall, kann
der Räumungsklage stattgegeben werden.
Hinweis: Vorsicht bei Betriebskostenanpassungen! Mieter sollten ein solches Verlangen ernst
nehmen und bei Bedenken die Angelegenheit prüfen lassen. Eine Zahlungsverweigerung kann
sonst dazu führen, dass sie die Wohnung räumen müssen.
Quelle: BGH, Urt. v. 18.07.2012 - VIII ZR 1/11
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
zum Thema: Mietrecht
Eingestellt am 02.10.2012 von M. Vogel
Trackback
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.