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Kirchliches Kündigungsbegehren: Lesbischer Erzieherin darf nicht gekündigt werden
Arbeitsverhältnisse bei Tendenzträgern, also insbesondere bei Kirchen oder Gewerkschaften,
unterliegen besonderen Regeln. Arbeitnehmer müssen sich hier besonders loyal verhalten. Dass
trotz dieser Ausnahmen Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung untersagt sind,
zeigt dieser Fall.
Eine Arbeitnehmerin war bei der katholischen Kirche als Leiterin eines Kindergartens
beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elternzeit und teilte gleichzeitig mit,
dass sie eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sei. Dies hielt die
katholische Kirche für unvereinbar mit ihren Grundsätzen und beantragte beim zuständigen
Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur Kündigung. Das Amt lehnte jedoch ab und
verweigerte die Zustimmung. Als die Kirche dagegen klagte, musste das Verwaltungsgericht
Augsburg (VG) entscheiden.
Das VG stellte das Interesse der Erzieherin über das Interesse der Kirche. Im Wege der
Interessenabwägung hat es insbesondere berücksichtigt, dass die Leiterin des Kindergartens
bereits seit dreizehn Jahren dort beschäftigt sei und nicht sie den Fall öffentlich gemacht habe,
sondern die Kirche.
unterliegen besonderen Regeln. Arbeitnehmer müssen sich hier besonders loyal verhalten. Dass
trotz dieser Ausnahmen Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung untersagt sind,
zeigt dieser Fall.
Eine Arbeitnehmerin war bei der katholischen Kirche als Leiterin eines Kindergartens
beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie Elternzeit und teilte gleichzeitig mit,
dass sie eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sei. Dies hielt die
katholische Kirche für unvereinbar mit ihren Grundsätzen und beantragte beim zuständigen
Gewerbeaufsichtsamt die Zustimmung zur Kündigung. Das Amt lehnte jedoch ab und
verweigerte die Zustimmung. Als die Kirche dagegen klagte, musste das Verwaltungsgericht
Augsburg (VG) entscheiden.
Das VG stellte das Interesse der Erzieherin über das Interesse der Kirche. Im Wege der
Interessenabwägung hat es insbesondere berücksichtigt, dass die Leiterin des Kindergartens
bereits seit dreizehn Jahren dort beschäftigt sei und nicht sie den Fall öffentlich gemacht habe,
sondern die Kirche.
Hinweis: Während der Elternzeit ist eine Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nur in
besonderen Ausnahmen möglich. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor.
Quelle: VG Augsburg, Urt. v. 19.06.2012 - Au3K12.266
Fundstelle: www.justiz.bayern.de
zum Thema: Arbeitsrecht
Eingestellt am 29.09.2012 von M. Vogel
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