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Kann es wegen der verbotswidrigen Aufnahme oder Benutzung eines Mobiltelefons (Handyverstoß) ein Fahrverbot geben ?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Vogel, Schwerin

Normalerweise gibt es für die verbotswidriger Aufnahme oder Nutzung eines Mobiltelefons kein Fahrverbot sondern für einen Ersttäter eine Geldbuße von 60 € sowie einen. Im Fahreignungsregister.Wenn man wiederholt rechtswidrig das Handy während der Autofahrt nutzt, kann es im Einzelfall, aufgrund einer beharrlichen Pflichtverletzung, zu einem Fahrverbot kommen.

Bei einer Verkehrskontrolle wurde ein Autofahrer, während der Benutzung seines Handys gesehen. Der Fahrer wurde zudem schon dreimal wegen der Benutzung seines Handys am Steuer und viermal wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, zu Geldbußen verurteilt. Diesmal liegt das Urteil bei einer Geldbuße von 80 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat.

Nach Beurteilung des Oberlandesgerichts Hamm, zu Recht. Denn trotz der zahlreichen Voreintragungen und der neuen Tat, lässt sich darauf schließen, dass der Mann keinerlei Einsicht oder Gesinnung zeigt. Es ist von einer beharrlichen Pflichtverletzung auszugehen, bei der es gerechtfertigt ist, auch bei einem nicht durch ein Bußgeldkatalog vorgesehenes Fahrverbot, ein solches zu verhängen.

Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn zum Beispiel Rechtsvorschriften wegen mangelnder Rechtstreue nicht beachtet werden, bei dem es dem Fahrer gleich ist, auch wenn Gefahrensituationen bestehen. Der zeitliche Abstand zwischen den Eintragungen spielt bei der Beurteilung eine große Rolle. Die Handyverstöße des Autofahrers erfolgten in einem Zeitraum von nur sieben Monaten. Das Gericht beschloß das ein Fahrverbot von einem Monat gerechtfertigt ist, da die Taten im Zusammenhang mit den Geschwindigkeitsüberschreitungen auf eine mangelnde Verkehrsdisziplin deuten.

Hinweis: Wegen der vielen Ordnungswidrigkeiten in einem kurzen Zeitraum, wurde in diesem Fall ein Fahrverbot verhängt. Ein Fahrverbot bei einem einmaligen Handyverstoß, ist normalerweise nicht vorgesehen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 24.10.2013 - 3 RBs 256/13

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