Berechnungsbeispiele Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt

kinderlose Ehe, Ehedauer 10 Jahre

Herr und Frau Meier haben am 1.1.2004 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Eheleute trennen sich am 1.1.2014. Am 15.3.2015 wird die Ehe rechtskräftig geschieden. Herr Meier erzielte als Schlosser ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1300 €. Für eine Riester-Rente wendet er monatlich 50 € auf, an Gewerkschaftsbeitrag 10 €, an Fahrtskosten 25 € und für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Schlosser 25 €. Frau Meier verdient als selbstständige Zahnärztin 9000 € netto. An das Versorgungswerk für Zahnärzte entrichtet sie monatliche Beiträge für die Altersversorgung in Höhe von 1100 €. Zusätzlich hat sie eine private Rentenversicherung, für die sie 250 € aufwendet und eine Berufsunfähigkeitsversicherung, speziell für Zahnärzte, für die sie weitere 250 € aufwendet.

Welchen Unterhaltsanspruch hat Herr Meier?

Antwort von Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel

Trennungsunterhalt

Das bereinigte Nettoeinkommen des Herrn Meyer beläuft sich nach Abzug der Riester-Rente, des Gewerkschaftsbeitrages, der Fahrtkosten und der Berufsunfähigkeitsversicherung auf 1190 € monatlich. Hiervon ist noch ein Erwerbsanreiz von 1/7 in Höhe von 170 € abzuziehen, so dass sich sein bereinigtes Nettoeinkommen auf 1020 € beläuft. Auf die gleiche Weise errechnet sich ein bereinigtes Nettoeinkommen der Ehefrau von 7400 € (9000 € ./. 1100 € Versorgungswerk, ./. 250 € private Rentenversicherung, :/. 250 € Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Eheprägende Einkommen beläuft sich auf 7362,86 €. Hiervon steht Herrn Meyer die Hälfte gleich 3681,43 € zu. Davon ist sein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1020 € abzuziehen, so dass sich sein Unterhaltsanspruch auf 2661,43 € beläuft, der auf 2660 € gerundet werden kann. Dies ist der reine Trennungsunterhaltsanspruch. Einige Leitlinien sehen eine Sättigungsgrenze vor bereits ab Beträgen von 2000 €.

Nachehelicher Unterhalt

Herr Meier begehrt auch nachehelichen Unterhalt. Ehebedingte Nachteile hat er nicht. Es kommt ausschließlich Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Ehe war von mittlerer Dauer. Je nach Oberlandesgerichtsbezirk ist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu begrenzen und zu befristen, im Amtsgerichtsbezirk Schwerin auf zwei Jahre ab der Trennung ( 1/5 der Ehezeit ). Dementsprechend hätte Herr Meier noch einen Unterhaltsanspruch bis zum 31.12.2016. Damit sich Herr Meier auf die Reduzierung seines Lebensstandards einrichten kann, wäre eine Reduzierung des Unterhaltes mit Rechtskraft der Ehescheidung um monatlich 200 € möglich. Letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls und den entscheidenden Richter an. Daher dient dieses Beispiel nur einer groben Richtung.

(2) Ehe mit 2 Kindern im Alter von 6 und 12 Jahren

Herr Meier hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2500 €, Frau Meier ein solches in Höhe von 1500 €. 2 Kinder im Alter von 6 und 12 Jahren leben bei Frau Meier.

Welchen Unterhaltsanspruch hat Frau Meier für sich und die minderjährigen Kinder?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Kindesunterhalt

Der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder ist vorrangig vor dem Unterhaltsanspruch von Volljährigen und Ehegatten. Bei einem Einkommen von 2500 € beträgt der Tabellenunterhalt ab 1.8.2015 für das sechsjährige Kind 433 €, für das zwölfjährige Kind 506 €. Unter Abzug des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 94 € ergibt sich für das sechsjährige Kind ein Anspruch 339 € und für das zwölfjährige Kind ein solcher und 412 €.

Trennungsunterhalt

Der Unterhaltsanspruch für Frau Meier berechnet sich dann wie folgt:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Ehemannes abzüglich Zahlbetrag für zwei Kinder= 1749 €.

Hiervon kann Herr Meier noch einen Erwerbsanreiz in Höhe von 1/7 geltend machen, d.h. 249,85 €. Das für den Ehegattenunterhalt maßgebliche Einkommen beträgt dann 1499,15 €. Frau Meier kann von ihrem bereinigten Nettoeinkommen von 1500 € gleichfalls den Erwerbsanreiz von 1 / 7 = 214,28 € geltend machen, so dass dann ein einsetzbares Einkommen von 1285,72 € verbleibt.

Der Unterhaltsanspruch von Frau Meier berechnet sich wie folgt:

anrechenbares Einkommen Ehemann 1499,15 €
anrechenbares Einkommen Ehefrau 1285,72 €
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Gesamteinkommen Eheleute 784,87 €
davon 1/2 1392,43 €
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./. Einkommen Frau Meier 1285,72 €
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Unterhaltsanspruch 106,71 €
gerundet 107,00 €

Haben Sie Fragen zum Unterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung sowie dessen Berechnung als auch zur Rechtsprechung des Amtsgericht Schwerin, wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin oder vereinbaren Sie einen persönlichen Termin unter der Tel.-Nr. 0385-565506/16