Aufenthaltsbestimmungsrecht: Kann mein Partner mit dem gemeinsamen Kind einfach wegziehen?
Wohnen die Eltern innerhalb der gleichen Gemeinde, ist ein Umzug regelmäßig unproblematisch. Möchte aber der betreuende Elternteil bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge in eine andere Stadt - z.B von Schwerin nach Hamburg - oder ins Ausland verziehen, so bedarf es der vorherigen Zustimmung des anderen Elternteils ( sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts ). Erteilt der andere Elternteil die Zustimmung nicht, kann das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge auf den betreuenden Elternteil allein übertragen werden. Das Gericht orientiert sich auch hier ausschließlich an den Grundsätzen des Kindeswohls. Nur bedingt berücksichtigt wird hierbei die Erschwerung des Umgangs, zum Beispiel dann, wenn der betreuende Elternteil weit wegzieht. Hierbei ist aber die Macht des faktischen zu berücksichtigen. Haben die Eltern beispielsweise während intakter Beziehung die Kinder zu gleichen Anteilen betreut, zieht ein Elternteil dann ohne Zustimmung des anderen weit weg, so muss diese Maßnahme umgehend angegriffen werden. Hat sich der Zustand erst einmal verfestigt, wird ein Gericht das Kind nicht mehr zurückholen.Es geht nämlich ausschließlich um das Kindeswohl und nicht darum, das Verhalten eines Elternteils zu sanktionieren. Erfahren Sie also, dass Ihr Partner in eine andere Stadt ziehen möchte, müssen Sie umgehend handeln.
Haben Sie Fragen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, Sorgerecht oder zur Rechtsprechung des Amtsgerichts Schwerin zu dieser Problematik oder allgemein zum Familienrecht, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin in Schwerin der richtige Ansprechpartner.