Wer trägt die Kosten für die Ausübung des Umgangs mit dem gemeinsamen Kind?

Antwort von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin

Mit der Ausübung des Umgangsrechts sind in der Regel auch Kosten verbunden, zum Beispiel Fahrtkosten, Verpflegungskosten und teilweise auch Übernachtungskosten. Diese sind grundsätzlich vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen. Seltene Ausnahmen kommen nur in Betracht bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn dann die Tragung der alleinigen Kostenlast durch den umgangsberechtigten Elternteil unzumutbar wird. In einem solchen Fall ist der betreuende Elternteil zwar nicht zur Zahlung aber gegebenenfalls zur Mitwirkung dahingehend verpflichtet, dass er gegebenenfalls das Kind (entgegen-) zubringen hat.

Haben Sie Fragen zur Ausübung oder Gestaltung des Umgangsrechts, zur Tragung der Kosten oder zum Familienrecht allgemein, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel in Schwerin der richtige Ansprechpartner.