Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?
Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich sind zulässig, erfordern aber die notarielle Beurkundung oder eine gerichtliche Protokollierung, wobei bei letzterem beide Seiten anwaltlich vertreten sein müssen. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unterliegen allerdings einer Inhalts-und Ausübungskontrolle. Inhaltlich darf ein Versorgungsausgleich nicht sittenwidrig sein, im übrigen kann es einem Ehegatten versagt sein, sich mit Rücksicht auf Treu und Glauben auf eine für ihn günstige Vereinbarung zu berufen. Pauschale Aussagen sind nicht möglich. Es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen. Hierzu hat z.B. der Bundesgerichtshof entschieden:
"... Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 I BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird." (BGH, Urteil vom 09.07.2008 - XII ZR 6/07)
Haben Sie Fragen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, zur Scheidung oder zum Familienrecht, zur Frage ob ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Sie sinnvoll ist, wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin, Schwerin unter der Tel.-Nr. 0385-565506/16