Was versteht man unter einem privilegierten Anfangsvermögen?
Hintergrund des Zugewinnausgleichs ist die Annahme, dass das jeweils vermehrte Vermögen auf einer beiderseitigen Leistung beider Eheleute beruht, auch wenn das Vermögen nach wie vor getrennt jedem einzelnen Partner gehöhrt. Erbt ein Ehepartner oder erhält eine Schenkung von Dritten, hat der Gesetzgeber sich entschieden hat, derartige Vermögen aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Erbschaften und Schenkungen werden daher dem Anfangsvermögen zugerechnet.
Haben Sie Fragen zum privilegierten Anfangsvermögen, zum Zugewinn oder allgemein zum Familienrecht, wenden Sie sich gern an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Martin Vogel, Schwerin unter der Tel.-Nr. 0385-565506/16 oder über unser nebenstehendes Kontaktformular